Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungskommission
§ 101.Paragraph 101,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:Der Prüfungskommission gemäß Paragraph 100, Absatz 3, gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2)Absatz 2,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 6, hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3)Absatz 3,Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140672
alte Dokumentnummer
N8199711297I