Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2)Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3)Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4)Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Schlagworte
Universitätsstudium
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011
Dokumentnummer
NOR12140673
alte Dokumentnummer
N8199711298I