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§ 102 GuKG

Fassungen
01.09.1997 bis 16.02.2004 — BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10201.01.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 80/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2016
§ 10217.02.200431.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 6/2004
§ 10201.09.199716.02.2004 BGBl. I Nr. 108/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.09.1997BGBl. I Nr. 108/1997

Außerkrafttretensdatum

16.02.2004danach: BGBl. I Nr. 6/2004

Abkürzung

GuKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung von Prüfungen und Praktika

Paragraph 102,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
    3. Ziffer 3
      der Hebammenausbildung,
    4. Ziffer 4
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
    5. Ziffer 5
      einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Die Anrechnung gemäß Absatz eins und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Universitätsstudium

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR12140673

alte Dokumentnummer

N8199711298I