Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Zeugnis
§ 103.Paragraph 103,
Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/“Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß Paragraph 100, Absatz 3, mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/“Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140674
Alte Dokumentnummer
N8199711299I