Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 108/1997 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104.Paragraph 104,
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und
die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß Paragraph 94
festzulegen.
Schlagworte
Ausbildungsverordnung, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016
Dokumentnummer
NOR12140675
Alte Dokumentnummer
N8199711300I