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Art. 1 § 3 IG-L

Fassungen
01.04.1998 bis 06.07.2001 — BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 317.03.200618.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2006 · aufgehoben
Art. 1 § 301.07.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 307.07.200130.06.2003 § → § BGBl. I Nr. 62/2001
Art. 1 § 301.04.199806.07.2001 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001danach: BGBl. I Nr. 62/2001

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

2. Abschnitt
Immissionsüberwachung

Immissionsgrenzwerte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Schutz der menschlichen Gesundheit im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegten Immissionsgrenzwerte der Anlagen 1 (Konzentration) und 2 (Deposition).
  2. Absatz 2,Für den Luftschadstoff Ozon gilt im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 3 festgelegte Immissionsgrenzwert als Zielwert für den dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. Ziffer eins
      Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. Ziffer 2
      Immissionsgrenzwerte für zusätzliche Luftschadstoffe des Schutzgutes nach Absatz eins,, die in den Anlagen 1, 2 und 3 nicht genannt sind.
  4. Absatz 4,Zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt, für die kein Grenzwert in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 festgelegt ist, oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 396L0062 vom 27. September 1996 ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der EU.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140700

Alte Dokumentnummer

N8199711451I