Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Meßkonzept
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Verordnung ein Meßkonzept für die Kontrolle der Einhaltung der in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Immissionsgrenzwerte, einschließlich der Beurteilung der Hintergrundbelastung und der zeitlichen Entwicklung der Immissionssituation (Trendabschätzung) sowie der Abschätzung des Import-Export-Anteils (Messungen im Rahmen des Genfer Übereinkommens über die weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung), zu erlassen. Für Immissionsgrenzwerte, die in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegt werden, ist das Meßkonzept innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erlassen.
(2)Absatz 2,Das Meßkonzept hat jedenfalls zu enthalten:
die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (§ 2 Abs. 7);die Einteilung des Bundesgebiets in Untersuchungsgebiete (Paragraph 2, Absatz 7,);
Angaben über die Art der Messung (einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter);
Angaben über die Mindestanzahl der Meßstellen pro Untersuchungsgebiet;
Angaben über die Zahl der Meßstellen und deren lokalen Standortbereich;
die Anforderungen an die Lage der Meßstellen, insbesondere im Hinblick auf die Lage zu Emittenten;
Bestimmungen über die Verlegung und Auflassung von Meßstellen;
Angaben über Meßverfahren und technische Anforderungen an die Meßgeräte;
nähere Vorschriften über
den Betrieb der Meßstellen,
die Auswertung und Dokumentation der Meßdaten sowie deren Austausch und Veröffentlichung,
die Fristen zur Erstellung, die Form und den Inhalt von Tages-, Monats- und Jahresberichten;
Angaben über die Ausstattung von Meßstellen und Meßzentralen;
Angaben über die Qualitätssicherung der Meßdaten;
Festlegung des Beurteilungszeitraums (§ 2 Abs. 9);Festlegung des Beurteilungszeitraums (Paragraph 2, Absatz 9,);
Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (§ 5 Abs. 2).Angaben über die Durchführung der Vorerkundung (Paragraph 5, Absatz 2,).
Schlagworte
Tagesbericht, Monatsbericht
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140701
Alte Dokumentnummer
N8199711452I