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Art. 1 § 8 IG-L

Fassungen
01.04.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 817.03.200618.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 34/2006 · aufgehoben
Art. 1 § 801.07.200316.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 34/2003
Art. 1 § 801.04.199830.06.2003 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 34/2003

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt hinsichtlich des Immissionsgrenzwertes für Benzol der Anlage 1

am 1. Jänner 2000 und hinsichtlich der Anlage 2 am 1. Jänner 2003 in

Kraft.

Text

Statuserhebung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat innerhalb von zwölf Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eine Statuserhebung gemäß Absatz 2, zu erstellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Überschreitung eines in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Immissionsgrenzwerts an einer gemäß Paragraph 5, betriebenen Meßstelle festgestellt wird und
    2. Ziffer 2
      die Überschreitung nicht auf einen Störfall (Paragraph 7, Ziffer eins,) oder auf eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission (Paragraph 7, Ziffer 2,) zurückzuführen ist.
  2. Absatz 2,Die Statuserhebung ist für den Beurteilungszeitraum (Paragraph 2, Absatz 9,), in dem die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts aufgetreten ist, zu erstellen und hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Darstellung der Immissionssituation für den Beurteilungszeitraum;
    2. Ziffer 2
      die Beschreibung der meteorologischen Situation;
    3. Ziffer 3
      die Feststellung und Beschreibung der in Betracht kommenden Emittenten oder Emittentengruppen, die einen erheblichen Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet haben, und eine Abschätzung ihrer Emissionen;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Paragraph 2, Absatz 8,);
    5. Ziffer 5
      Angaben gemäß Anhang römisch vier Ziffer eins bis 6 und 10 der Richtlinie 396L0062.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat für jeden in den Anlagen 1 und 2 oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Luftschadstoff eine eigene Statuserhebung zu erstellen. Überschreitungen eines Immissionsgrenzwerts für denselben Luftschadstoff an zwei oder mehreren Meßstellen können in einer Statuserhebung zusammengefaßt werden.
  4. Absatz 4,Ist absehbar, daß sich das Sanierungsgebiet über zwei oder mehrere Länder erstreckt, haben die Landeshauptmänner der betroffenen Länder eine gemeinsame Statuserhebung zu erstellen.
  5. Absatz 5,Der Landeshauptmann hat die Statuserhebung unverzüglich den in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministern und den gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen auf Landesebene zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die genannten Behörden und Interessenvertretungen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  6. Absatz 6,Die Statuserhebung ist bei den Gemeinden, die innerhalb des voraussichtlichen Sanierungsgebiets (Absatz 2, Ziffer 4,) liegen, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme an den Landeshauptmann abgeben.
  7. Absatz 7,Die Erstellung einer Statuserhebung kann unterbleiben, wenn für denselben Luftschadstoff
    1. Ziffer eins
      bereits eine Statuserhebung erstellt oder ein Maßnahmenkatalog gemäß Paragraph 10, erlassen wurde,
    2. Ziffer 2
      die Emissionssituation sich nicht wesentlich geändert hat,
    3. Ziffer 3
      die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts an einer Meßstelle innerhalb des ermittelten (Absatz 2, Ziffer 4,) oder ausgewiesenen Sanierungsgebiets (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,) auftritt und
    4. Ziffer 4
      sich die Immissionssituation in diesem Gebiet nicht verschlechtert hat.
  8. Absatz 8,Die Statuserhebung ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu erstellen, wenn das Meßkonzept gemäß Paragraph 4, für einen Luftschadstoff nur ein Untersuchungsgebiet (Paragraph 2, Absatz 7,) ausweist.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140705

Alte Dokumentnummer

N8199711456I