Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Immissionsschutzgesetz – Luft
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 115/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
9. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß § 19 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;mit Geldstrafe bis zu 500 000 Schilling, wer einen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10 (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 zuwiderhandelt;mit Geldstrafe bis zu 100 000 Schilling, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10, (Maßnahmenkatalog), ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 50 000 Schilling, wer
einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß § 19 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;einem Auftrag der Behörde zur Vorlage eines Sanierungskonzepts gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
die Erteilung von Auskünften gemäß §§ 9 Abs. 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;die Erteilung von Auskünften gemäß Paragraphen 9, Absatz 3 und 24 verweigert oder die Auskünfte nicht fristgerecht erteilt;
eine gemäß § 25 vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;eine gemäß Paragraph 25, vorgesehene Emissionserklärung nicht oder nicht fristgerecht abgibt;
die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in § 26 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;die Organe der zuständigen Behörden an der Ausübung der in Paragraph 26, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Dokumentnummer
NOR12140727
Alte Dokumentnummer
N8199711478I