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Anl. 3 IG-L

Fassungen
01.04.1998 bis 06.07.2001 — BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 307.07.200130.06.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2003
Anl. 301.04.199806.07.2001 BGBl. I Nr. 115/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Immissionsschutzgesetz – Luft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 115/1997

Außerkrafttretensdatum

06.07.2001

Abkürzung

IG-L

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anlage 3: Ozon

zu Paragraph 3, Absatz 2

Als Zielwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit gilt für den Luftschadstoff Ozon der Wert von 0,110 mg/m3 als Mittelwert während acht Stunden.

Die Konzentrationen müssen kontinuierlich gemessen werden.

Der Mittelwert über acht Stunden ist gleitend; er wird viermal täglich anhand der acht Stundenwerte (0-8 Uhr, 8-16 Uhr, 16-24 Uhr, 12-20 Uhr) berechnet.

Allgemeine Bestimmungen (zu Anlagen 1, 2 und 3):

  1. Litera a
    Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der in Anlage 1 für SO2 betreffend den HMW festgelegten Ausnahme dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Meßwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Meßwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Meßwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.

  1. Litera b
    Die Konzentrationswerte in mg/m3 sind bezogen auf 20 ºC und 1013 hPa.

  1. Litera c
    Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß ÖNORM M 5866 „Luftreinhaltung/Bildung und Auswertung von Immissionsmeßdaten“, ausgegeben am 1. November 1990, zu erfolgen.

  1. Litera d
    Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
    1. Ziffer eins
      „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
    2. Ziffer 2
      „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
    3. Ziffer 3
      „TMW“ für Tagesmittelwert,
    4. Ziffer 4
      „JMW“ für Jahresmittelwert.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10011027

Dokumentnummer

NOR12140739

alte Dokumentnummer

N8199711490I