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§ 11 SaatG 1997

Fassungen
01.07.1997 bis 19.07.2002 — BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute20.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 1101.07.199719.07.2002 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 72/1997

Außerkrafttretensdatum

19.07.2002danach: BGBl. I Nr. 110/2002

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Bescheinigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörde hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  2. Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehörde eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
  3. Absatz 3,Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      auf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140831

Alte Dokumentnummer

N8199712421Y