Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
4. Abschnitt
Handels- und Behelfssaatgut
Handelssaatgut
§ 23.Paragraph 23,
Die Saatgutanerkennungsbehörde hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
die Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
Anmerkung
Art. 4 Z 30 der Novelle BGBl. I Nr. 39/2000 lautet: „In § 23 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“. “. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Dokumentnummer
NOR12140843
Alte Dokumentnummer
N8199712433Y