Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und
SaatgutmischungenHandelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und, Saatgutmischungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2)Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3)Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4)Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen nicht eingeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140853
Alte Dokumentnummer
N8199712443Y