Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
3. Teil
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
1. HAUPTSTÜCK
Organisation der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
zur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2)Absatz 2,Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen der Saatgutanerkennungsbehörden durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140858
Alte Dokumentnummer
N8199712448Y