Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Sortenzulassung
§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungsbehörde ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
alle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12140878
Alte Dokumentnummer
N8199712468Y