Rechtstracker.at

§ 67 SaatG 1997

Fassungen
01.07.1997 bis 07.07.2000 — BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute08.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 6701.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 72/1997

Außerkrafttretensdatum

07.07.2000danach: BGBl. I Nr. 39/2000

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Einberufung und Beschlußfassung

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
  2. Absatz 2,Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
  3. Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR12140887

Alte Dokumentnummer

N8199712477Y