Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 80 Abs. 1zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 80, Absatz eins
Text
Fachlich befähigte Personen
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Als fachlich befähigt gelten Personen, die
ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
eine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
ohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
an von den Saatgutanerkennungsbehörden abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Die Saatgutanerkennungsbehörden haben nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
(4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2, für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und die Saatgutanerkennungsbehörden davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
(6)Absatz 6,Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
ein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
bei fehlender fachlicher Befähigung,
bei Überschreitung der Befugnisse,
bei Nichterfüllung der Pflichten,
bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.wenn eine der Voraussetzungen des Absatz 6, vorliegt.
Schlagworte
Fachschule, Ausbildungskurs, Überwachungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Dokumentnummer
NOR12140905
alte Dokumentnummer
N8199712512Y