Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abgabe durch Apotheken
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
(2)Absatz 2,Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Abs. 1 abgegeben wurden, findet § 6 Abs. 1 keine Anwendung.Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins, abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.
Anmerkung
Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), BGBl. II Nr. 374/1997.
Schlagworte
Apothekenwesen
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
NOR12141016
alte Dokumentnummer
N8199715859A