Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Nachträgliche Einleitung, Fortsetzung und endgültige Einstellung
des Strafverfahrens
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Das Strafverfahren ist einzuleiten oder fortzusetzen, wenn innerhalb der Probezeit
gegen den Angezeigten wegen einer weiteren strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an ein Suchtmittel begangenen strafbaren Handlung ein Antrag auf Bestrafung gestellt wird,
sich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 35 Abs. 6 oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (§ 35 Abs. 7) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, odersich der Angezeigte beharrlich der gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 6, oder dem Einfluß des Bewährungshelfers (Paragraph 35, Absatz 7,) entzieht und die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens geboten erscheint, um den Angezeigten von strafbaren Handlungen nach diesem Bundesgesetz abzuhalten, oder
der Angezeigte einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens stellt.
(2)Absatz 2,Im Fall des Abs. 1 Z 1 ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ist jedoch das eingeleitete oder fortgesetzte Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der neuen strafbaren Handlung eingeleitete Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
(3)Absatz 3,Wird ein vorläufig eingestelltes Strafverfahren nicht fortgesetzt, so ist es nach Ablauf der Probezeit mit Beschluß endgültig einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2011
Dokumentnummer
NOR12141047
alte Dokumentnummer
N8199715890A