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§ 8b

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 139/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8b heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
§ 8b01.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 139/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Impfschadengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 139/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 8 b, Versorgungsberechtigten, die im August 1998 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im August 1998 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte im Jahr 1998 Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 1 950 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 1 300 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten nicht als Einkommen im Sinne des Paragraph 25, des Heeresversorgungsgesetzes.

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12141074

Alte Dokumentnummer

N8199715978A