Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.Die praktische Tätigkeit nach Absatz eins, hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR12141078
alte Dokumentnummer
N8199746749L