Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittelgutachterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 gleichwertig ist. Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß Paragraph eins, gleichwertig ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR12141081
alte Dokumentnummer
N8199746752L