Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 137Paragraph 137
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
ELFTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen
Strafen
§ 137.Paragraph 137,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen, wer
in Laichschonstätten während der Schonzeit (§ 15 Abs. 5) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;in Laichschonstätten während der Schonzeit (Paragraph 15, Absatz 5,) eine mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit vornimmt;
in Winterlagern (§ 15 Abs. 6) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;in Winterlagern (Paragraph 15, Absatz 6,) die Eisdecke entfernt oder Schlamm, Sand, Kies, Steine oder Pflanzen entnimmt;
den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (§ 22) nicht dem Wasserbuch anzeigt;den Erwerb einer Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der Wasserbenutzungsrechte verbunden sind (Paragraph 22,) nicht dem Wasserbuch anzeigt;
landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in § 32 Abs. 2 lit. g vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;landwirtschaftliche Nutztiere hält und die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, vorgeschriebenen Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
einem gemäß § 34 Abs. 2 angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;einem gemäß Paragraph 34, Absatz 2, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt;
einem ihm gemäß § 47 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;einem ihm gemäß Paragraph 47, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Instandhaltung der Gewässer zuwiderhandelt;
die ihn gemäß § 72 Abs. 1 treffenden Duldungspflichten verletzt;die ihn gemäß Paragraph 72, Absatz eins, treffenden Duldungspflichten verletzt;
den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (§ 112 Abs. 6);den Baubeginn oder die Bauvollendung seiner Anlage oder wesentlicher Anlagenteile nicht der Wasserrechtsbehörde anzeigt (Paragraph 112, Absatz 6,);
ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (§ 120) oder der Gewässeraufsicht (§ 133) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,ein Organ der wasserrechtlichen Bauaufsicht (Paragraph 120,) oder der Gewässeraufsicht (Paragraph 133,) an der Ausübung seiner Tätigkeit hindert,
die gemäß § 12b Abs. 1 bestehende Meldepflicht verletzt;die gemäß Paragraph 12 b, Absatz eins, bestehende Meldepflicht verletzt;
die im § 31a Abs. 4 vorgeschriebene Meldung unterläßt;die im Paragraph 31 a, Absatz 4, vorgeschriebene Meldung unterläßt;
als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (§ 32b Abs. 4);als Kanalisationsunternehmen nicht die Verzeichnisse der gemeldeten Einleiter führt oder aktualisiert oder diese nicht der Wasserrechtsbehörde meldet (Paragraph 32 b, Absatz 4,);
entgegen einer gemäß § 55a Abs. 3 erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.entgegen einer gemäß Paragraph 55 a, Absatz 3, erlassenen Verordnung die erforderlichen Daten sowie die Ergebnisse der ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Immissionsüberwachung nicht sammelt, bearbeitet und in geeigneter Form dem Landeshauptmann übermittelt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;in den Fällen des Absatz eins, Litera a, oder b den Laich oder die Fischbrut schädigt;
den Zweck der Wasserbenutzung (§ 21 Abs. 4) ohne Bewilligung ändert;den Zweck der Wasserbenutzung (Paragraph 21, Absatz 4,) ohne Bewilligung ändert;
das Staumaß nicht gemäß § 23 herstellt oder erhält;das Staumaß nicht gemäß Paragraph 23, herstellt oder erhält;
die vorgeschriebene Stauhöhe (§ 24) nicht einhält;die vorgeschriebene Stauhöhe (Paragraph 24,) nicht einhält;
die ihm gemäß § 29 Abs. 1 aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;die ihm gemäß Paragraph 29, Absatz eins, aufgetragenen Vorkehrungen unterläßt;
als nach § 31 Abs. 1 Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in § 31 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;als nach Paragraph 31, Absatz eins, Verpflichteter oder als Lenker, Beifahrer oder Halter eines Tankfahrzeuges die in Paragraph 31, Absatz 2, vorgesehenen Maßnahmen unterläßt;
keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in § 23a genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterläßt.keinen Talsperrenverantwortlichen sowie keinen Stellvertreter bestellt, der die in Paragraph 23 a, genannten Voraussetzungen erfüllt, oder wer die Meldung der Bestellung an die Bezirksverwaltungsbehörde, an die Gewässeraufsicht oder an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterläßt.
Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß § 33b Abs. 3 erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß § 32b Abs. 2 unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß § 32b Abs. 3 vorlegt.Einleitungen in eine Kanalisationsanlage vornimmt und die gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, erlassenen Emissionsbegrenzungen und die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt oder die Mitteilung gemäß Paragraph 32 b, Absatz 2, unterläßt oder die Nachweise über die Beschaffenheit der Abwässer nicht gemäß Paragraph 32 b, Absatz 3, vorlegt.
in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 2 angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 2, angeordnete Überprüfungen, Aufzeichnungen oder Mitteilungen an die Behörde unterläßt;
in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß § 33f Abs. 3 angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;in einem Grundwassersanierungsgebiet gemäß Paragraph 33 f, Absatz 3, angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen zuwiderhandelt;
den gemäß den §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;den gemäß den Paragraphen 34, Absatz eins und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;entgegen Paragraph 38, besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt;
entgegen § 39 Abs. 1 und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;entgegen Paragraph 39, Absatz eins und 2 die natürlichen Abflußverhältnisse ändert;
eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 40) errichtet oder betreibt;eine Entwässerungsanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 40,) errichtet oder betreibt;
Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (§ 41 Abs. 1 und 2) errichtet;Schutz- und Regulierungswasserbauten ohne wasserrechtliche Bewilligung (Paragraph 41, Absatz eins und 2) errichtet;
größere Räumungsarbeiten entgegen § 41 Abs. 4 vornimmt;größere Räumungsarbeiten entgegen Paragraph 41, Absatz 4, vornimmt;
gemäß § 48 Abs. 1 verbotene Ablagerungen vornimmt;gemäß Paragraph 48, Absatz eins, verbotene Ablagerungen vornimmt;
ihn gemäß § 50 Abs. 1, 2 oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, 2, oder 6 treffende Erhaltungspflichten verletzt;
durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (§ 50 Abs. 8);durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken oder durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen beeinträchtigt (Paragraph 50, Absatz 8,);
bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (§ 56) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;bewilligungspflichtige vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt (Paragraph 56,) ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen vornimmt;
eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß § 112 Abs. 6 dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;eine Anlage entgegen einer Auflage gemäß Paragraph 112, Absatz 6, dritter Satz vor Durchführung der behördlichen Überprüfung betreibt;
entgegen einem Auftrag gemäß § 121 Abs. 1 Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;entgegen einem Auftrag gemäß Paragraph 121, Absatz eins, Mängel oder Abweichungen nicht beseitigt;
gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht fristgerecht vorlegt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht nachkommt;einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht nachkommt;
als Talsperrenverantwortlicher die im § 23a Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.als Talsperrenverantwortlicher die im Paragraph 23 a, Absatz 3, vorgeschriebenen Überwachungs- und Informationspflichten unterläßt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 4, oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
ohne gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;ohne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hiefür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt;
einem ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zuwiderhandelt;einem ihm gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, erteilten Auftrag zuwiderhandelt;
durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;durch Außerachtlassung der ihn gemäß Paragraph 31, Absatz eins, treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt;
ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;ihm gemäß Paragraph 31, Absatz 3, erteilten Aufträgen zuwiderhandelt;
eine gemäß §§ 31a, 31b oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;eine gemäß Paragraphen 31 a, 31 b, oder 31c bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung setzt oder eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen errichtet oder betreibt;
ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;ohne die gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt;
durch eine Übertretung nach Abs. 1 lit. f (§ 47 Abs. 1) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;durch eine Übertretung nach Absatz eins, Litera f, (Paragraph 47, Absatz eins,) Wasserverheerungen herbeiführt oder erheblich vergrößert;
den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;den in einer Verordnung gemäß Paragraph 48, Absatz 2, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;die gemäß Paragraph 105, in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß Paragraph 21 a, in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
anzeigepflichtige Maßnahmen (§ 114 Abs. 1) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.anzeigepflichtige Maßnahmen (Paragraph 114, Absatz eins,) in Angriff nimmt, ohne diese drei Monate vorher der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, werEine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 5, einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 250 000 S zu bestrafen, wer
durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (§ 24) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (§ 30 Abs. 3) herbeiführt;durch Nichteinhaltung der Stauhöhe (Paragraph 24,) eine Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer (Paragraph 30, Absatz 3,) herbeiführt;
durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß § 29 erteilten Auftrages die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;durch Nichtbefolgung eines ihm gemäß Paragraph 29, erteilten Auftrages die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
im Falle des Abs. 2 lit. h (§ 32b Abs. 1) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.im Falle des Absatz 2, Litera h, (Paragraph 32 b, Absatz eins,) die Funktionsfähigkeit der Abwasserreinigungsanlage oder ein Gewässer schädigt.
in den Fällen des Abs. 2 lit. k (§§ 34, 35 und 37) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;in den Fällen des Absatz 2, Litera k, (Paragraphen 34, 35 und 37) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
im Fall des Abs. 2 lit. l (§ 38) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;im Fall des Absatz 2, Litera l, (Paragraph 38,) zu erheblichen Wasserverheerungen beiträgt;
im Fall des Abs. 2 lit. r (§ 50) die in lit. a genannten Gefahren herbeiführt;im Fall des Absatz 2, Litera r, (Paragraph 50,) die in Litera a, genannten Gefahren herbeiführt;
im Fall des Abs. 2 lit. t (§ 56) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;im Fall des Absatz 2, Litera t, (Paragraph 56,) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß § 134 vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;wiederholt trotz Erinnerung durch die Behörde gemäß Paragraph 134, vorgeschriebene Befunde nicht vorlegt;
einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
(5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen, wer
in den Fällen des Abs. 3 lit. a oder b (§§ 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;in den Fällen des Absatz 3, Litera a, oder b (Paragraphen 9 und 10) den Wasserhaushalt erheblich schädigt;
im Fall des Abs. 3 lit. d (§ 31 Abs. 1) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;im Fall des Absatz 3, Litera d, (Paragraph 31, Absatz eins,) durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche Gewässerverunreinigung bewirkt;
ohne eine gemäß § 31b erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;ohne eine gemäß Paragraph 31 b, erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen durch Ablagerung von Abfällen eine Verunreinigung des Grundwassers bewirkt;
ohne die gemäß §§ 32 und 33b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;ohne die gemäß Paragraphen 32 und 33 b erforderliche Bewilligung oder entgegen einer solchen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in ein Gewässer einbringt;
im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;im Fall des Absatz 3, Litera g, (Paragraph 32,) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;
nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß § 31d Abs. 3 lit. c Z 3 fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;nach dem 1. Jänner 2004 Abfälle, die unter das Verbot der Deponierung gemäß Paragraph 31 d, Absatz 3, Litera c, Ziffer 3, fallen, ablagert, ausgenommen auf einer unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 31 d, Absatz 7, fallenden Deponie bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung;
wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß § 31d Abs. 7 Z 1 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in § 31d Abs. 7 Z 1 lit. d festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des § 31d Abs. 7 Z 2 fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Landeshauptmannes gemäß Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer eins, fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die das in Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer eins, Litera d, festgelegte Ausmaß überschreiten oder wer als Betreiber einer Deponie, die unter eine Ausnahmeverordnung des Paragraph 31 d, Absatz 7, Ziffer 2, fällt, Abfälle zur Ablagerung annimmt, die in einem anderen Bundesland gesammelt worden sind;
Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach § 32a verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.Stoffe, deren Einbringung in das Grundwasser nach Paragraph 32 a, verboten oder beschränkt ist, entgegen einem solchem Verbot oder einer solchen Beschränkung einleitet.
(5a)Absatz 5 a,Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Abs. 5 zu bestrafen.Handlungen, die eine Umgehung der abwasserbezogenen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der darauf gegründeten Verordnungen bezwecken oder zur Folge haben, sind verboten und als Übertretung nach Absatz 5, zu bestrafen.
(6)Absatz 6,Wird die strafbare Handlung beim Betrieb einer Wasseranlage begangen, so treffen die angedrohten Strafen neben dem Täter auch den Wasserberechtigten und seinen Betriebsleiter, wenn und soweit sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Vorwissen begangen worden ist. Der Wasserberechtigte und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.
(7)Absatz 7,Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.Eine Übertretung nach Absatz eins bis 5 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
(8)Absatz 8,Auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängte Geldstrafen sind vom Landeshauptmann für Zwecke der Gewässeraufsicht zu verwenden.
(9)Absatz 9,Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VStG 1950 ist in die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12141120
Alte Dokumentnummer
N8199747046L