Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Wasserwirtschaftskataster.
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Als Übersicht über die maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bundesgebiet ist nach Fluß- und Sachgebieten gegliedert, ein Wasserwirtschaftskataster zu führen. Er hat unter Bedachtnahme auf die wesentlichen Nutzungen und Entwicklungsmöglichkeiten zusammenhängende Angaben über die gewässerkundlichen Grundlagen einschließlich der in Betracht kommenden klimatischen geologischen Verhältnisse über Grundwasserhaushalt, Ent- und Bewässerungen, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, den Gütezustand der Gewässer, die Wasserkraftnutzung sowie über Gewässerregulierungen, Hochwasserschutz und Wildbachverbauungen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Durch die Darstellung im Wasserwirtschaftskataster werden weder Pflichten noch Rechte begründet.
(3)Absatz 3,Jedermann steht es frei, den Wasserwirtschaftskataster einzusehen, Abschriften zu nehmen oder Kopien gegen Ersatz der Kosten zu erwerben.
(4)Absatz 4,Die Führung des Wasserwirtschaftskatasters obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
Schlagworte
Flußgebiet, Entwässerung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12141126
Alte Dokumentnummer
N8199747052L