Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2003Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33aParagraph 33 a
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Emissions- und Immissionsregelung;
Begriffsbestimmungen
§ 33a.Paragraph 33 a,
Im Sinne der §§ 33b und 33d sind Im Sinne der Paragraphen 33 b und 33 d sind
„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des § 30 Abs. 1 zuwiderläuft;„schädliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, deren Einbringung in Gewässer dem Reinhalteziel des Paragraph 30, Absatz eins, zuwiderläuft;
„gefährliche Abwasserinhaltsstoffe“ solche, die wegen Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder der Besorgnis einer krebserregenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung von Gewässern möglichst ferngehalten werden sollen;
„Grenzwerte“ verbindliche Werte, ausgedrückt in Form von Konzentrationen, spezifischen Frachten oder sonstigen die Wasserqualität beschreibenden Parametern;
„Mittelwerte“ das arithmetische Mittel aus den in einem bestimmten Zeitraum gemessenen Werten;
„Konzentrationen“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge Abwasser bzw. Wasser;
„spezifische Frachten“ die Menge des jeweiligen Abwasserinhaltsstoffes je Menge der im Produktionsprozeß eingesetzten Menge des Stoffes oder je Menge des erzeugten Produktes;
„Frachten“ die Menge der Abwasserinhaltsstoffe je Zeiteinheit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017
Dokumentnummer
NOR12141167
Alte Dokumentnummer
N8199747095L