Rechtstracker.at

§ 52 WRG 1959

Fassungen
01.10.1997 bis 21.12.2003 — BGBl. I Nr. 74/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute22.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 82/2003
§ 5201.10.199721.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 74/1997
§ 5201.11.195930.09.1997 BGBl. Nr. 215/1959 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserrechtsgesetz 1959

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.10.1997BGBl. I Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

21.12.2003danach: BGBl. I Nr. 82/2003

Abkürzung

WRG 1959

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse.

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Läßt sich eine fühlbare Verbesserung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse dadurch erzielen, daß Wasserbenutzungen oder der Betrieb von Wasserbenutzungsanlagen aufeinander abgestimmt werden, so kann die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eines Wasserberechtigten oder Bewilligungswerbers eine die berührten Rechte nicht wesentlich beeinträchtigende, den Berechtigten zumutbare Änderung der Benutzung oder des Betriebes gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) verfügen.
  2. Absatz 2,Unter den gleichen Voraussetzungen und Einschränkungen können auch geringfügige Abänderungen fremder Wasserbenutzungsanlagen vorgeschrieben werden.
  3. Absatz 3,Wasserberechtigte, deren Wasserbedarf für Verbrauchszwecke fremde Trink- oder Nutzwasserversorgungen erschwert, können, soweit es ihnen billigerweise zuzumuten ist, zu Einsparungen ihres Wasserbezuges durch Rücknahme von Brauchwässern in den Wasserkreislauf des Betriebes, durch sonstige Rückgewinnung u. dgl. verhalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2013

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12141184

Alte Dokumentnummer

N8199747112L