Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserrechtsgesetz 1959
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Übertragung besonderer Aufgaben.
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Ein Wasserverband kann durch Verordnung berufen werden, solche Aufgaben der Aufsicht über Wassergenossenschaften, über Gewässer oder über den Bau und Betrieb von Wasseranlagen wahrzunehmen, die er zweckmäßigerweise besorgen kann. Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Einsichten sind dem Verbande von jedermann zu gewähren.
(2)Absatz 2,Wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefährdung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte zu befürchten ist, kann der Verband vorübergehend in den Betrieben seiner Mitglieder Notmaßnahmen anordnen, soweit die den Betrieb treffenden Nachteile in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den sonst zu erwartenden Schadenersatzansprüchen oder zu den durch die Vermeidung der Schädigung gewährten öffentlichen Interessen und fremden Rechten stehen.
(3)Absatz 3,Sofern der Verband nicht schon gemäß Abs. 1 dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzuge vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.Sofern der Verband nicht schon gemäß Absatz eins, dazu berufen ist, haben die mit der Handhabung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden in Angelegenheiten, die den Verbandszweck berühren, außer bei Gefahr im Verzuge vorerst eine Stellungnahme des Verbandes einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2013
Dokumentnummer
NOR12141220
Alte Dokumentnummer
N8199747148L