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§ 19 UFG

Fassungen
15.08.1997 bis 11.01.2008 — BGBl. I Nr. 96/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute12.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 34/2004
§ 1915.08.199711.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 96/1997
§ 1901.04.199314.08.1997 BGBl. Nr. 185/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

15.08.1997BGBl. I Nr. 96/1997

Außerkrafttretensdatum

11.01.2008danach: BGBl. I Nr. 34/2004

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderungswerber

Paragraph 19,

Ein Ansuchen auf Förderung kann gestellt werden von

  1. Ziffer eins
    Gemeinden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben sowie Länder, die über ein nichtselbständiges Landesunternehmen Wasserversorgungsanlagen errichten oder betreiben;
  2. Ziffer 2
    Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;
  3. Ziffer 3
    Gemeinden gemeinsam mit einem Dritten (zB Genossenschaften nach dem Wasserrechtsgesetz, Verbände und Unternehmen), wenn dieser zum Teil oder zur Gänze im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichtet oder betreibt und die Kosten dafür einer oder mehreren Gemeinden in Rechnung stellt;
  4. Ziffer 4
    Unternehmen, Betriebe von Gebietskörperschaften und Landesgesellschaften, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben und Liefer- bzw. Leistungsverträge mit Trinkwasserabnehmern oder Abwasserproduzenten abgeschlossen haben;
  5. Ziffer 5
    physische oder juristische Personen, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Einzelwasserversorgungs- oder Einzelabwasserentsorgungsanlagen für den eigenen Bedarf errichten. Ist der Förderungswerber Nutzungsberechtigter, ist die Voraussetzung für die Förderung, daß die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers vorliegt;
  6. Ziffer 6
    physische oder juristische Personen für Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,

Schlagworte

Liefervertrag, Einzelwasserversorgungsanlage,
Wasserversorgungsanlage, Abwasserentsorgungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141266

alte Dokumentnummer

N8199747862L