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§ 31 SV

Fassungen
01.01.1998 bis 13.12.2005 — BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute31.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 357/2012
§ 3124.12.200930.10.2012 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 3114.12.200523.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 410/2005
§ 3101.01.199813.12.2005 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 374/1997

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005danach: BGBl. II Nr. 410/2005

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Suchtstofflabor der Vereinten Nationen

Paragraph 31, (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Absatz 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.

  1. Absatz 2,Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 26, Absatz eins und 27 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.
  2. Absatz 3,Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Absatz 2, aufgelegten Formblätter vorzulegen.
  3. Absatz 4,Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5,Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.

Schlagworte

Einfuhr, Vorname, Einfuhrbewilligung, Einfuhrstaat

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR12141447

alte Dokumentnummer

N8199749967L