Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Suchtgiftverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Suchtstofflabor der Vereinten Nationen
§ 31. (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Abs. 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.Paragraph 31, (1) Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen mit Sitz in Wien kann Suchtgifte nach dem in den Absatz 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren ein- oder ausführen.
(2)Absatz 2,Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den §§ 26 Abs. 1 und 27 Abs. 1 angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.Das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen legt unter Bedachtnahme auf die in den Paragraphen 26, Absatz eins und 27 Absatz eins, angeführten Angaben Formblätter für Anträge auf Ein- und Ausfuhr von Suchtgift auf. Es gibt dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Vor- und Zunamen einer verantwortlichen Person bekannt, die berechtigt ist, Bewilligungen zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften für das Suchtstofflabor der Vereinten Nationen zu erteilen. Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist weiters die Stellung und Funktion dieser Person innerhalb der Vereinten Nationen bekanntzugeben und eine Unterschriftsprobe dieser Person vorzulegen.
(3)Absatz 3,Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Abs. 2 aufgelegten Formblätter vorzulegen.Dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ferner die gemäß Absatz 2, aufgelegten Formblätter vorzulegen.
(4)Absatz 4,Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Abs. 2 sind die §§ 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden.Bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäß Absatz 2, sind die Paragraphen 25 bis 29 sinngemäß anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Vereinten Nationen legen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. Jänner jeden Jahres für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr eine Gesamtaufstellung der getätigten Ein- und Ausfuhren, geordnet nach Substanzen sowie nach Ein- und Ausfuhrstaaten, vor. Diese Gesamtaufstellung ist von der benannten verantwortlichen Person zu zeichnen.
Schlagworte
Einfuhr, Vorname, Einfuhrbewilligung, Einfuhrstaat
Dokumentnummer
NOR12141447
alte Dokumentnummer
N8199749967L