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BGBl. II Nr. 375/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1997,
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82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ein-, Aus- und Durchfuhr
§ 12. (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 17 dieser Verordnung oder § 30 Abs. 2 Z 1 Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im § 2 Abs. 3 Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 3 erteilten Bewilligung erteilt werden.Paragraph 12, (1) Die Ein- und Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist, außer in den im Paragraph 17, dieser Verordnung oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz genannten Fällen der Ein- oder Ausfuhr, verboten, sofern der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hiezu nicht eine Bewilligung erteilt hat. Die Durchfuhr von psychotropen Stoffen ist verboten, sofern nicht die Ausfuhrbewilligung des Versandlandes vorliegt. Den im Paragraph 2, Absatz 3, Genannten kann eine Bewilligung zur Einfuhr von psychotropen Stoffen nur nach Maßgabe der gemäß Paragraph 2, Absatz 3, erteilten Bewilligung erteilt werden.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Ein- oder Ausfuhr von psychotropen Stoffen ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Verwendung der hiefür aufgelegten Formblätter oder von Ablichtungen dieser Formblätter zu beantragen.