Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorläuferstoffeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 376/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufzeichnungen
§ 14. (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen zu führen:Paragraph 14, (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen zu führen:
die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;
Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);
Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich gemacht werden.Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für die nach § 3 Abs. 2 Berechtigten.Absatz eins, gilt auch für die nach Paragraph 3, Absatz 2, Berechtigten.
(4)Absatz 4,Verpflichtete nach Abs. 1 haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung, die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.Verpflichtete nach Absatz eins, haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung, die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe unmittelbar zur Verfügung zu halten.Die in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe unmittelbar zur Verfügung zu halten.
(6)Absatz 6,Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten
mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
(7)Absatz 7,Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Abs. 6) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu unterschreiben und während der im Abs. 5 genannten Frist aufzubewahren.Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Absatz 6,) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu unterschreiben und während der im Absatz 5, genannten Frist aufzubewahren.
(8)Absatz 8,Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich
Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,
Essigsäureanhydrid 20,0 l,
Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder
Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg
je Abgabe nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12141492
Alte Dokumentnummer
N8199750014L