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§ 14 VorlV

Fassungen
01.01.1998 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1431.12.200328.02.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 45/2007
§ 1401.01.199830.12.2003 BGBl. II Nr. 376/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorläuferstoffeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. II Nr. 376/1997

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

VorlV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 14, (1) Wirtschaftsbeteiligte, die einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 oder 2 innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzen, haben über jeden einzelnen Vorgang folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung des Vorläuferstoffs gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90;
  2. Ziffer 2
    Menge und Gewicht oder Volumen des Vorläuferstoffs sowie im Fall von Zubereitungen Menge und Gewicht oder Volumen der Zubereitung sowie Menge und Gewicht oder prozentualer Anteil des (der) in der betreffenden Zubereitung enthaltenen Vorläuferstoffs (Vorläuferstoffe);
  3. Ziffer 3
    Name und Anschrift des Lieferanten, des Händlers und des Empfängers.
  1. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, müssen auch in allen Handelsunterlagen, insbesondere in Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen, ersichtlich gemacht werden.
  2. Absatz 3,Absatz eins, gilt auch für die nach Paragraph 3, Absatz 2, Berechtigten.
  3. Absatz 4,Verpflichtete nach Absatz eins, haben den Unterlagen weiters eine Erklärung des Kunden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1485/96 beizufügen, aus der der spezifische Gebrauch der Vorläuferstoffe ersichtlich ist. Bei ständigen Kunden genügt hinsichtlich Vorläuferstoffen der Kategorie 2 eine Erklärung, die alle Vorgänge für die Dauer eines Jahres abdeckt.
  4. Absatz 5,Die in den Absatz eins, 2 und 4 genannten Aufzeichnungen und Handelsunterlagen sind sechs Jahre ab Ende des Kalenderjahres, in dem der in Absatz 1 bezeichnete Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren und für die mit der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Vorläuferstoffen betrauten Organe unmittelbar zur Verfügung zu halten.
  5. Absatz 6,Eine Speicherung dieser Daten auf Bild- oder anderen Datenträgern ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die gespeicherten Daten
    1. Ziffer eins
      mit den Angaben bildlich oder inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
    2. Ziffer 2
      während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
  6. Absatz 7,Zum Monatsende ist ein Ausdruck der Daten (Absatz 6,) zu fertigen, vom Verantwortlichen zu unterschreiben und während der im Absatz 5, genannten Frist aufzubewahren.
  7. Absatz 8,Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 7 gelten nicht für Vorgänge mit Vorläuferstoffen der Kategorie 2, sofern sie hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Anthranilsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg,
    2. Ziffer 2
      Essigsäureanhydrid 20,0 l,
    3. Ziffer 3
      Phenylessigsäure einschließlich ihrer Salze 1,0 kg oder
    4. Ziffer 4
      Piperidin einschließlich seiner Salze 0,5 kg
    je Abgabe nicht übersteigen.

Schlagworte

Bildträger

Gesetzesnummer

10011055

Dokumentnummer

NOR12141492

Alte Dokumentnummer

N8199750014L