Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
10.09.1997 bis 25.08.2014 — BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute26.08.2014 § → § BGBl. III Nr. 241/2014
Art. 1710.09.199725.08.2014 BGBl. III Nr. 201/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 1997,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

10.09.1997BGBl. III Nr. 201/1997

Außerkrafttretensdatum

25.08.2014danach: BGBl. III Nr. 241/2014

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 17

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Beitritt auf.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.
  4. Absatz 4,Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Bei Organisationen, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaat/en oder Partei/en des Übereinkommens ist bzw. sind, entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Zuständigkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen üben diese Organisationen und die Mitgliedstaaten ihre Rechte aus diesem Übereinkommen nicht gleichzeitig aus.
  5. Absatz 5,In ihren Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen geben die in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten außerdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeerklärung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015

Gesetzesnummer

10011060

Dokumentnummer

NOR12141552

Alte Dokumentnummer

N8199750265L