Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem Wahlkörper schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper sind bei der Ärztekammer einzubringen, die hierüber endgültig entscheidet. Sonstige Einsprüche sind beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Wahlkommission entscheidet hierüber endgültig.Paragraph 15, (1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem Wahlkörper schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche gegen die vermeintlich unrichtige Zuweisung zu einem Wahlkörper sind bei der Ärztekammer einzubringen, die hierüber endgültig entscheidet. Sonstige Einsprüche sind beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen. Die Wahlkommission entscheidet hierüber endgültig.
(2)Absatz 2,Jeder Einspruch darf nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein. Jeder Einspruch ist zu begründen. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber ohne Verzug und unter Setzung einer Frist zur Behebung des Gebrechens zurückzustellen.
(3)Absatz 3,Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Änderungen an diesen nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten.
(4)Absatz 4,Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden der Wahlkommission oder bei der Ärztekammer (Abs. 1) schriftlich eingelangt sind.Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Absatz eins,) hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben worden ist, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung beim Vorsitzenden der Wahlkommission oder bei der Ärztekammer (Absatz eins,) schriftlich eingelangt sind.
(5)Absatz 5,Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.Über Einsprüche entscheidet die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Absatz eins,) binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn bis dahin eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.
(6)Absatz 6,Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Abs. 1) hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben. Die Entscheidung der Ärztekammer über den Einspruch gegen die Einreihung in einen Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission zur Kenntnis zu bringen. An diese Entscheidung ist die Wahlkommission gebunden.Die Wahlkommission oder die Ärztekammer (Absatz eins,) hat ihre Entscheidung dem Einspruchswerber und dem durch die Entscheidung Betroffenen spätestens an dem der Entscheidung folgenden Tag schriftlich bekanntzugeben. Die Entscheidung der Ärztekammer über den Einspruch gegen die Einreihung in einen Wahlkörper ist unverzüglich der Wahlkommission zur Kenntnis zu bringen. An diese Entscheidung ist die Wahlkommission gebunden.
(7)Absatz 7,Erfordert eine Entscheidung der Wahlkommission oder der Ärztekammer eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat die Wahlkommission die entsprechende Richtigstellung und Abänderung unverzüglich selbst durchzuführen.
(8)Absatz 8,Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens hat die Wahlkommission die Wählerlisten abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrunde zu legen.
Dokumentnummer
NOR12141590
Alte Dokumentnummer
N8199760872J