Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
11.01.1997 bis 06.10.1998 — BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1707.10.199830.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998
§ 1711.01.199706.10.1998 BGBl. II Nr. 5/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

11.01.1997BGBl. II Nr. 5/1997

Außerkrafttretensdatum

06.10.1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Wahlvorschläge

Paragraph 17, (1) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung zu den Wahlen in die Ärztekammern beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge schriftlich spätestens am 28. Tag vor dem Wahltag bis 17 Uhr beim Vorsitzenden der Wahlkommission einzubringen, der den Empfang des Wahlvorschlags unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunkts der Empfangnahme im Wahlprotokoll schriftlich zu bestätigen hat.

  1. Absatz 2,Die Wahlvorschläge können in Listenform oder in Form von losen Blättern, die durchgehend zu numerieren, zu heften und mit einem Siegel zu versehen sind, eingebracht werden. Sie dürfen höchstens doppelt so viele Wahlwerber, wie Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind, enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Anschrift sowie der Berufsbezeichnung des Wahlwerbers laut Ärzteliste am Tag der Wahlausschreibung. Jeder Wahlwerber hat die Zustimmung zu seiner Bewerbung durch Unterschrift zu bestätigen.
  2. Absatz 3,Die Wahlvorschläge sind von mindestens so vielen Wahlberechtigten zu unterstützen, als Kammerräte für den betreffenden Wahlkörper zu wählen sind. Zum Nachweis dessen sind den Wahlvorschlägen Unterstützungserklärungen nach dem Muster der Anlage 3, ausgefüllt und von Wahlberechtigten eigenhändig unterfertigt, anzuschließen.
  3. Absatz 4,Die Wahlvorschläge sind als Vorschlag einer bestimmten Organisation oder Wählergruppe zu bezeichnen und haben einen der Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigten anzuführen. Mangels einer solchen Nennung gilt der erstunterzeichnete Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter.
  4. Absatz 5,Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Schlagworte

Vorname

Gesetzesnummer

10011065

Dokumentnummer

NOR12141592

Alte Dokumentnummer

N8199760874J