Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 424.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 428.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

„G'spritzter''

Paragraph 4, (1) Anstelle der Verkehrsbezeichnungen für weinhaltige Getränke kann die Bezeichnung „G'spritzter'' („Gespritzter'', „Spritzer'') verwendet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    das Getränk zu mindestens 50% (v/v) aus Wein, der ausschließlich aus Trauben von Qualitätsweinrebsorten bereitet wurde, besteht;
  2. Ziffer 2
    das Getränk ansonsten zu höchstens 50% (v/v) aus kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, besteht;
  3. Ziffer 3
    das Getränk allenfalls mit Zusatz von Kohlensäure hergestellt wurde;
  4. Ziffer 4
    der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 4,5% vol. beträgt.
  1. Absatz 2,Durch Absatz eins, bleiben die der Verkehrssitte entsprechenden Bezeichnungen für Getränke, die durch Vermischung von Wein und kohlensäurehältigem Wasser offen an den Verbraucher abgegeben und üblicherweise am Ort der Verabreichung sofort genossen werden, unberührt.
  2. Absatz 3,Die Bezeichnung „... spritzer'' kann auch in Verbindung mit dem Namen einer Frucht als zusammengesetzter Ausdruck für aromatisierte Getränke verwendet werden.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141620

Alte Dokumentnummer

N8199761338J