Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Code bei Tafelwein
§ 10. Bei Tafelwein Paragraph 10, Bei Tafelwein
der nicht in demselben Mitgliedstaat bereitet wurde, in dem die Trauben geerntet worden sind,
aus einem Verschnitt von Trauben oder einem Verschnitt von Erzeugnissen mit Ursprung in mehreren Mitgliedstaaten oder
aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Z 1 und eines Tafelweins gemäß Z 2,aus einem Verschnitt eines Tafelweins gemäß Ziffer eins und eines Tafelweins gemäß Ziffer 2,,
ist anstelle des Hauptsitzes des Abfüllers oder des Versenders und - falls die Abfüllung oder der Versand in einem anderen Ort erfolgt - des Abfüll- oder Versandorts als Code die Postleitzahl anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12141626
Alte Dokumentnummer
N8199761344J