Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers
§ 11. (1) Nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer), sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der Etikettierung angegeben werden.Paragraph 11, (1) Nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer), sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der Etikettierung angegeben werden.
(2)Absatz 2,Bei Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure - kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(3)Absatz 3,Bei eingeführten Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure -, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
(4)Absatz 4,Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie „Vertrieb'', „Verkauf durch ...'', „Hausmarke'', „Sonderabfüllung'' oder andere gleichwertige Begriffe nicht angegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12141627
Alte Dokumentnummer
N8199761345J