Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1124.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 1128.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Code bei Angabe eines Vermarktungsteilnehmers

Paragraph 11, (1) Nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 kann ein Code verwendet werden, wenn der Name oder der Firmenname einer anderen Person, die an der Vermarktung des Erzeugnisses beteiligt ist (Vermarktungsteilnehmer), sowie die Gemeinde oder der Ortsteil, in der oder in dem sie ihren Hauptsitz hat, in der Etikettierung angegeben werden.

  1. Absatz 2,Bei Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure - kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes oder gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
  2. Absatz 3,Bei eingeführten Erzeugnissen - ausgenommen Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure -, die im Inland in Behältnisse mit einem Nennvolumen bis zu 60 Litern abgefüllt worden sind, kann anstelle des Abfüllers, des Hauptsitzes und gegebenenfalls des Abfüllorts als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl angegeben werden.
  3. Absatz 4,Bei Schaumwein oder Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist anstelle des Herstellers und des Hauptsitzes als Code die Betriebsnummer und die Postleitzahl anzugeben, wenn Begriffe wie „Vertrieb'', „Verkauf durch ...'', „Hausmarke'', „Sonderabfüllung'' oder andere gleichwertige Begriffe nicht angegeben werden.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141627

Alte Dokumentnummer

N8199761345J