Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
Text
Nennvolumen
§ 13. (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.Paragraph 13, (1) Bei Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Obstwein, weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist in der Etikettierung das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Angabe des Nennvolumens muß in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von
über 5 cl bis 20 cl mindestens 3 mm,
über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
über 100 cl mindestens 6 mm
hoch sein müssen.