Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Sturm
§ 16. (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 16, (1) Teilweise gegorener Traubenmost darf unter der Bezeichnung „Sturm'' nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
das Erzeugnis ausschließlich aus Trauben stammt, die im Inland geerntet und verarbeitet wurden,
der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 1,0% vol. beträgt und
die Inverkehrbringung zwischen 1. August und 31. Dezember des jeweiligen Erntejahres, solange sich das Erzeugnis im Zustand der Gärung befindet, erfolgt.
(2)Absatz 2,Bei Sturm darf in der Etikettierung eine Weinbauregion angegeben werden, wenn er ausschließlich aus Trauben stammt, die in der angegebenen Weinbauregion geerntet und zu Sturm verarbeitet wurden.
Dokumentnummer
NOR12141632
Alte Dokumentnummer
N8199761350J