Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Bezeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 88/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Farbstoffe und Süßungsmittel
§ 17. (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 13), verwendet wurden.Paragraph 17, (1) Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken, Weinmischgetränken, Likörweinen und Obstweinen ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Farbstoffe hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Amtsblatt Nummer L 237 vom 10. 9. 1994, Seite 13), verwendet wurden.
(2)Absatz 2,Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3), verwendet wurden.Bei Apfel- und Birnenwein ist in der Etikettierung auf die Verwendung künstlicher Süßungsmittel hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Süßungsmittel im Sinne der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Amtsblatt Nummer L 237 vom 10. 9. 1994, Seite 3), verwendet wurden.
Dokumentnummer
NOR12141633
Alte Dokumentnummer
N8199761351J