Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
28.03.1997 bis 23.07.1999 — BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1824.07.199901.04.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 111/2011
§ 1828.03.199723.07.1999 BGBl. II Nr. 88/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Weingesetz-Bezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.03.1997BGBl. II Nr. 88/1997

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorgeschriebene Angaben

Paragraph 18, (1) Vorgeschriebene Angaben für die Etikettierung sind

  1. Ziffer eins
    zusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf dem gleichen oder auf mehreren auf demselben Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und
  2. Ziffer 2
    in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Schriftzeichen so anzubringen, daß sie sich vom Hintergrund, auf dem sie aufgedruckt sind, sowie von allen anderen schriftlichen Angaben und Bildzeichen deutlich abheben.
  1. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Angaben über den Importeur (Paragraph 7, Absatz eins,) können auch außerhalb des Sichtbereichs, in dem die anderen vorgeschriebenen Angaben gemacht werden, angebracht werden.

Gesetzesnummer

10011067

Dokumentnummer

NOR12141634

Alte Dokumentnummer

N8199761352J