Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Muschelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf lebende Muscheln, die zum direkten Verzehr oder zur Verarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, anzuwenden.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung ist auf lebende Muscheln, die zum direkten Verzehr oder zur Verarbeitung vor dem Verzehr bestimmt sind, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist sinngemäß auch auf Echinodermata, Tunikata und Meeresgastropoden anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12141644
Alte Dokumentnummer
N8199761403J