Rechtstracker.at

§ 20 ChemG 1996

Fassungen
01.03.1997 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 2013.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 2014.08.201512.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 2014.01.201513.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 14/2015
§ 2001.03.201213.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 2019.08.200929.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 88/2009
§ 2003.08.200418.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 2001.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 53/1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 98/2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die Verboten oder strengen Beschränkungen unterliegen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Auf die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die in Anhang römisch eins der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13 vom 29. August 1992, aufgelistet sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden. Bezeichnete Behörde im Sinne des Artikel 3, dieser Verordnung ist für die Republik Österreich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  2. Absatz 2,Die erstmalige Ausfuhr von Stoffen, Zubereitungen und Fertigwaren, die nicht unter Absatz eins, fallen, deren Inverkehrsetzen oder deren Verwendung aber nach einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen ist, in einen anderen als einen EWR-Vertragsstaat ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr erfolgen soll, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Mitteilung gemäß Absatz 2, hat sich auf sämtliche Angaben zu erstrecken, die nach Anhang römisch drei der Verordnung (EWG) Nr. 2455/92 des Rates vom 23. Juli 1992 betreffend die Ausfuhr und Einfuhr bestimmter gefährlicher Chemikalien, ABl. EG Nr. L 251/13, anläßlich der Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen gemäß Absatz eins, bekanntzugeben sind.
  4. Absatz 4,Absatz 2, findet auf Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren keine Anwendung, die in Mengen von weniger als einem Kilogramm ausschließlich zu Forschungs- und Analysezwecken ausgeführt werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 2, die bevorstehende Ausfuhr einschließlich der Unterlagen gemäß Absatz 3, im Rahmen des vom UNEP und der FAO administrierten Prior Informed Consent-Verfahrens der „Bezeichneten Behörde“ des Einfuhrstaates mitzuteilen. Weist die „Bezeichnete Behörde“ des Einfuhrstaates im Rahmen des Prior Informed Consent-Verfahrens generell oder im Einzelfall die Einfuhr des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung oder Fertigware zurück, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie die Ausfuhr oder die weitere Ausfuhr mit Bescheid zu untersagen. Liegt innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist keine verbindliche Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ vor, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter sinngemäßer Anwendung der in Absatz eins, genannten Verordnung des Rates, insbesondere deren Artikel 5, Absatz 5,, über eine Untersagung zu entscheiden; dieser Bescheid ist bei nachträglichem Einlangen einer Auskunft der „Bezeichneten Behörde“ gegebenenfalls abzuändern.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung Art, Umfang, Inhalt und Form der Mitteilungen nach Absatz 2, näher bestimmen, die Anwendung der Absatz 2 bis 5 auf weitere, in der Verordnung aufzulistende Stoffe und Zubereitungen anordnen, welche nach dem vom IRPTC (International Register of Potentially Toxic Chemicals) und der FAO errichteten Verzeichnis dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent-Verfahren) unterliegen, und Ausnahmen von den Mitteilungspflichten des Absatz eins, vorsehen. Dabei ist auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die in Absatz eins, genannte Verordnung des Rates Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Forschungszweck

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141687

alte Dokumentnummer

N8199762285J