Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikaliengesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
die chemische Bezeichnung,
allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins,,
Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2)Absatz 2,Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Dokumentnummer
NOR12141698
Alte Dokumentnummer
N8199762296J