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§ 40 ChemG 1996

Fassungen
01.03.1997 bis 02.08.2004 — BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4003.08.200429.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4001.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 53/1997

Außerkrafttretensdatum

02.08.2004danach: BGBl. I Nr. 98/2004

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Inverkehrsetzen von Giften *)

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Sehr giftige und giftige Stoffe dürfen unbeschadet des Absatz 4 und 5 im Bundesgebiet nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie in der Giftliste bezeichnet sind und andere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhende Verwaltungsakte dem Inverkehrsetzen nicht entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Wer einen sehr giftigen oder giftigen neuen Stoff, der bei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Staates angemeldet wurde und nicht in der Giftliste enthalten ist, erstmalig im Bundesgebiet in Verkehr setzt, hat diesen Stoff vor dem beabsichtigten Inverkehrsetzen im Bundesgebiet unter Bezugnahme auf die in einem anderen EWR-Staat erfolgte Anmeldung dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Aufnahme in die Giftliste zu melden. Soweit die für die Einstufung maßgeblichen Daten der Anmeldebehörde nicht zugänglich sind, hat der Meldepflichtige diese Daten auf Verlangen dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz bekanntzugeben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen gemäß den Paragraphen 5, oder 8 angemeldeten oder gemäß Absatz 2, oder Paragraph 37, Absatz eins, gemeldeten sehr giftigen oder giftigen Stoff in die Giftliste aufzunehmen, sofern bei angemeldeten Stoffen nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 3, vorzugehen ist oder zusätzliche Prüfnachweise gemäß Paragraph 14, Absatz 5, zu verlangen sind.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die beabsichtigte Aufnahme eines sehr giftigen oder giftigen Stoffes in die Giftliste dem Anmeldepflichtigen oder Meldepflichtigen ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen. Der Anmeldepflichtige oder Meldepflichtige gemäß Absatz 2, darf das Gift ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Mitteilung in Verkehr setzen.
  5. Absatz 5,Pflanzenschutzmittel, die sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, dürfen in den erforderlichen Mengen bereits vor Aufnahme dieser Stoffe in die Giftliste in Verkehr gesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, der Forstlichen Bundesversuchsanstalt oder im Rahmen bestehender Vereinbarungen mit einer dieser Einrichtungen und unter deren Aufsicht untersucht oder erprobt werden sollen. In die Giftliste sind auch sehr giftige oder giftige Stoffe aufzunehmen, die Bestandteile von zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sind.

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*) Im EU-Beitrittsvertrag, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (besonderes Registrierungsverfahren für Gifte)

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141707

Alte Dokumentnummer

N8199762305J