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§ 44 ChemG 1996

Fassungen
01.03.1997 bis 29.02.2012 — BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44 heute14.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 109/2015
§ 4401.03.201213.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 4401.03.199729.02.2012 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.03.1997BGBl. I Nr. 53/1997

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012danach: BGBl. I Nr. 7/2012

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Beauftragter für den Giftverkehr

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,In jedem Betrieb, der Gifte gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, herstellt oder in Verkehr setzt, ist vom Betriebsinhaber ein Beauftragter zu bestellen, der die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte bezüglich dieser Gifte zu überwachen hat. Er hat dieser Bestellung nachweislich zuzustimmen. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Beauftragte muß sachkundig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 5,, im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein sachkundiger Stellvertreter zu bestellen.
  2. Absatz 2,Ist die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr einem Betrieb wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist der Betriebsinhaber oder ein allenfalls auf Grund anderer Rechtsvorschriften bestellter Geschäftsführer berechtigt, die Aufgaben des Beauftragten wahrzunehmen, sofern er die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, dritter Satz erfüllt.
  3. Absatz 3,Durch die Bestellung eines Beauftragten für den Giftverkehr wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Apotheken.

Schlagworte

Geschäftsstunde

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141711

alte Dokumentnummer

N8199762309J