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§ 19 TGEisb

Fassungen
01.04.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.01.200231.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 1901.04.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 43/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Eisenbahn

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 43/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

TGEisb

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 19, (1) Wer als Absender

  1. Ziffer eins
    inhaltlich falsche Beförderungspapiere (Paragraph 3, Absatz eins,) erstellt,
  2. Ziffer 2
    nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten,
  3. Ziffer 3
    Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der Paragraphen 7 und 16 Absatz 3 und 7 entsprechen,
  4. Ziffer 4
    Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
  5. Ziffer 5
    dem Paragraph 10, zuwiderhandelt oder
  6. Ziffer 6
    Anordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  1. Absatz 2,Wer als Transporteur
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,
    2. Ziffer 2
      trotz einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,
    3. Ziffer 3
      Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der Paragraphen 7 und 16 Absatz 3 und 7 entsprechen,
    4. Ziffer 4
      Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
    5. Ziffer 5
      den Paragraphen 4, 10, 11, 12, 13, 14, Absatz 2, 15, erster Satz, 16 Absatz eins, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      Anordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt oder
    7. Ziffer 7
      den Transport der Tiere entgegen einem nach Paragraph 18, Absatz 3, erlassenen Bescheid fortsetzt,
    begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  2. Absatz 3,Wer als Empfänger
    1. Ziffer eins
      Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
    2. Ziffer 2
      dem Paragraph 10, zuwiderhandelt oder
    3. Ziffer 3
      Anordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt,
    begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  3. Absatz 4,Wer als Begleitperson während des Transportes dem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  4. Absatz 5,Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem Paragraph 10, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
  5. Absatz 6,Wer als Beauftragter im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können

Gesetzesnummer

10011099

Dokumentnummer

NOR12141924

Alte Dokumentnummer

N8199811478U