Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Eisenbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 43/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Strafbestimmungen
§ 19. (1) Wer als AbsenderParagraph 19, (1) Wer als Absender
inhaltlich falsche Beförderungspapiere (§ 3 Abs. 1) erstellt,inhaltlich falsche Beförderungspapiere (Paragraph 3, Absatz eins,) erstellt,
nicht dafür sorgt, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, eine solche erhalten,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der Paragraphen 7 und 16 Absatz 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oderdem Paragraph 10, zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,Anordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(2)Absatz 2,Wer als Transporteur
entgegen § 3 Abs. 2 Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,entgegen Paragraph 3, Absatz 2, Tiersendungen zum Transport annimmt oder von einem anderen Transporteur übernimmt,
trotz einer Vereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 3 Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,trotz einer Vereinbarung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, nicht betreut,
Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der §§ 7 und 16 Abs. 3 und 7 entsprechen,Tiere in Transportmittel und Transportbehältnisse verlädt oder verladen läßt, die nicht den Anforderungen der Paragraphen 7 und 16 Absatz 3 und 7 entsprechen,
Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,Vorrichtungen zum Verladen der Tiere in das und zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
den §§ 4, 10, 11, 12, 13, 14 Abs. 2, 15 erster Satz, 16 Abs. 1, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,den Paragraphen 4, 10, 11, 12, 13, 14, Absatz 2, 15, erster Satz, 16 Absatz eins, 3 bis 9 und 17 zuwiderhandelt,
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt oderAnordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt oder
den Transport der Tiere entgegen einem nach § 18 Abs. 3 erlassenen Bescheid fortsetzt,den Transport der Tiere entgegen einem nach Paragraph 18, Absatz 3, erlassenen Bescheid fortsetzt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(3)Absatz 3,Wer als Empfänger
Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem § 9 nicht entsprechen,Vorrichtungen zum Ausladen der Tiere aus dem Transportmittel verwendet oder zur Verfügung stellt, die dem Paragraph 9, nicht entsprechen,
dem § 10 zuwiderhandelt oderdem Paragraph 10, zuwiderhandelt oder
Anordnungen gemäß § 18 Abs. 2 nicht befolgt,Anordnungen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nicht befolgt,
begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 70 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(4)Absatz 4,Wer als Begleitperson während des Transportes dem § 5 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.Wer als Begleitperson während des Transportes dem Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(5)Absatz 5,Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.Wer außer in der Eigenschaft als Absender, Transporteur oder Empfänger dem Paragraph 10, Absatz eins, zuwiderhandelt, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können.
(6)Absatz 6,Wer als Beauftragter im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. § 50 VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden könnenWer als Beauftragter im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, die Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, an dem festgelegten Aufenthaltsort nicht betreut, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, zu bestrafen. Paragraph 50, VStG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Geldstrafen bis 1 000 S sofort eingehoben werden können
Dokumentnummer
NOR12141924
Alte Dokumentnummer
N8199811478U