Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
11.02.1998 bis 31.10.2002 — BGBl. II Nr. 40/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 201.11.200220.01.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
Anl. 211.02.199831.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 40/1998
Anl. 229.12.199310.02.1998 BGBl. Nr. 897/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchhygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 897 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

11.02.1998BGBl. II Nr. 40/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2002

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 1998,.

Text

ANHANG B

KAPITEL römisch eins

Allgemeine Vorschriften für Räume der Be- und Verarbeitungsbetriebe

Die Be- und Verarbeitungsbetriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

  1. Ziffer eins
    ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so zu konzipieren und anzuordnen, daß jegliche Kontamination der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse ausgeschlossen wird. Die Erzeugung von wärmebehandelter Milch bzw. die Herstellung von Erzeugnissen auf Milchbasis, die für die anderen Erzeugnisse die Gefahr der Kontamination mit sich bringen kann, muß in einem deutlich abgetrennten Arbeitsbereich durchgeführt werden;
  2. Ziffer 2
    in den Bereichen, in denen die Ausgangsprodukte behandelt, zubereitet und verarbeitet und die Erzeugnisse hergestellt werden:
    1. Litera a
      Fußböden aus undurchlässigem, festem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen und über ein Abflußsystem verfügen;
    2. Litera b
      Wände mit glatter, leicht zu reinigender, fester und undurchlässiger Oberfläche, die mit einem hellen Belag oder Anstrich versehen sind;
    3. Litera c
      eine leicht zu reinigende Decke in den Räumen, in denen unverpackte, leicht zu verunreinigende Ausgangsprodukte oder Erzeugnisse behandelt, zubereitet oder verarbeitet werden;
    4. Litera d
      Türen aus unveränderlichem, leicht zu reinigendem Material;
    5. Litera e
      ausreichende Belüftung sowie gegebenenfalls zufriedenstellende Entnebelung;
    6. Litera f
      ausreichende natürliche oder künstliche Beleuchtung;
    7. Litera g
      eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen mit fließendem kaltem und heißem bzw. auf eine entsprechende Temperatur vorgemischtem Wasser zur Reinigung und Desinfektion der Hände. In den Arbeitsräumen und den Toiletten dürfen die Hähne nicht von Hand zu betätigen sein. Es müssen Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie hygienische Mittel zum Händetrocknen vorhanden sein;
    8. Litera h
      Vorrichtungen zur Reinigung der Arbeitsgeräte, der Ausrüstung und der Anlagen;
  3. Ziffer 3
    in den Räumen für die Lagerung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse dieselben Bedingungen, wie sie unter Ziffer 2, Litera a bis f genannt sind, mit Ausnahme
    • Strichaufzählung
      der Räume für die Kühllagerung, in denen Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die so verlegt sind, daß Wasser ohne weiteres abfließen kann, ausreichend sind, und
    • Strichaufzählung
      der Räume für die Gefrierlagerung, in denen Fußböden aus wasserdichtem, nicht verrottendem, leicht zu reinigendem Material ausreichend sind.
      In diesem Fall muß eine Anlage mit ausreichender Kühlleistung zur Verfügung stehen, die gewährleistet, daß die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Temperaturen gelagert werden.
      Holzwände in den Räumen im Sinne des Unterabsatzes 1, 2. Gedankenstrich, die vor dem 1. Jänner 1993 erbaut wurden, sind möglich.
      Das Fassungsvermögen der Lagerräume muß ausreichen, um die Lagerung der verwendeten Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zu gewährleisten;
  4. Ziffer 4
    Vorkehrungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von nicht verpackten oder umhüllten Ausgangsprodukten und Fertigerzeugnissen beim Verladen und Entladen;
  5. Ziffer 5
    geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Tiere;
  6. Ziffer 6
    Vorrichtungen und Arbeitsgeräte, welche unmittelbar mit den Ausgangsprodukten und Erzeugnissen in Berührung kommen sollen, aus korrosionsbeständigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;
  7. Ziffer 7
    eigene wasserdichte Behältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Verzehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen. Werden diese Ausgangsprodukte oder Erzeugnisse über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß jede Gefahr der Kontamination der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist;
  8. Ziffer 8
    geeignete Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion des Materials und der Geräte;
  9. Ziffer 9
    ein den Hygieneanforderungen entsprechendes Abwasserabflußsystem;
  10. Ziffer 10
    eine Anlage, die ausschließlich Trinkwasser liefert. Zur Erzeugung von Dampf, zur Brandbekämpfung und zur Kühlung darf jedoch ausnahmsweise Wasser ohne Trinkwassereigenschaften herangeführt werden, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und die unmittelbare oder mittelbare Gefahr einer Kontamination des Erzeugnisses ausschließen. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;
  11. Ziffer 11
    eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden und Böden, Waschbecken sowie Toiletten mit Wasserspülung. Letztere dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Waschbecken müssen mit Mitteln zur Reinigung der Hände und mit hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein; die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu bedienen sein; besteht auf Grund der betrieblichen Verhältnisse keine Gefahr einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung von Erzeugnissen, kann die zuständige Behörde von den die Wasserhähne betreffenden Anforderungen ganz oder teilweise absehen;
  12. Ziffer 12
    einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur der zuständigen Behörde zur Verfügung steht, wenn die Menge der behandelten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit erforderlich macht;
  13. Ziffer 13
    einen Raum oder eine Vorrichtung zur Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln oder ähnlichen Stoffen;
  14. Ziffer 14
    einen Raum oder einen Schrank zur Lagerung von Reinigungs- und Wartungsgeräten und -mitteln;
  15. Ziffer 15
    geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der zur Beförderung der Milch und der flüssigen oder pulverförmigen Erzeugnisse auf Milchbasis verwendeten Tanks.

KAPITEL römisch zwei

Allgemeine Hygienevorschriften in den Be- und Verarbeitungsbetrieben

A. Allgemeine Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Arbeitsgeräte

  1. Ziffer eins
    Bei der Arbeit mit Ausgangsprodukten und Erzeugnissen verwendete
Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsgeräte sowie Fußböden, Wände, Decken und Trennwände sind einwandfrei sauber zu halten und zu warten, so daß eine Kontamination dieser Ausgangsprodukte und Erzeugnisse durch sie ausgeschlossen ist.
  1. Ziffer 2
    Es dürfen keine Tiere in die Produktions- und Lagerräume für
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis eingelassen werden. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer in den Räumlichkeiten oder auf Geräten sind systematisch zu bekämpfen. Ratten- und Insektengift, Desinfektionsmittel und sonstige möglicherweise giftige Stoffe sind in Räumen oder Schränken unter Verschluß zu halten; sie sind so zu verwenden, daß eine Kontamination der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
  1. Ziffer 3
    Die Arbeitsräume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände
dürfen nur für die Herstellung der Erzeugnisse benutzt werden, für welche sie zugelassen wurden. Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von anderen Lebensmitteln oder von anderen Erzeugnissen auf Milchbasis mit Lebensmittelqualität, die jedoch nicht zum Verzehr bestimmt sind, von dieser Bestimmung absehen, wenn im Rahmen der Eigenkontrolle nach Paragraph 9, sichergestellt ist, daß die Arbeitsräume, Arbeitsgeräte und Ausrüstungsgegenstände und die Erzeugnisse dadurch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt werden und keine Kontaminationsgefahr besteht.
  1. Ziffer 4
    Für sämtliche Arbeitsgänge ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Kühlung von Maschinen, zur Erzeugung von Dampf oder zur Brandbekämpfung kann jedoch ausnahmsweise auch die Verwendung von Wasser ohne Trinkwassereigenschaften gestattet werden, wenn die dafür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und die Gefahr einer Kontamination der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausschließen.
  2. Ziffer 5
    Desinfektions- und ähnliche Mittel sind so zu verwenden, daß sie
sich nicht nachteilig auf die Einrichtungen und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse auswirken.
Ihr Inhalt muß deutlich identifizierbar sein, und sie müssen mit einem Gebrauchsanweisungsetikett versehen sein.
Anschließend müssen diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

B. Allgemeine Hygienevorschriften für das Personal

  1. Ziffer eins
    Das Personal muß peinlichste Sauberkeit einhalten. Dies gilt
insbesondere für Personen, die mit unverpackten, leicht zu verunreinigenden Ausgangsprodukten und Erzeugnissen arbeiten. Im einzelnen gilt folgendes:
  1. Litera a
    Das Personal muß geeignete, saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung tragen, die das Haar vollständig bedeckt.
  2. Litera b
    Das für die Behandlung und die Zubereitung der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse zuständige Personal muß sich die Hände zumindest bei jeder Wiederaufnahme der Tätigkeit oder bei Kontaminierung waschen. Hautverletzungen müssen durch einen undurchlässigen Verband abgedeckt sein.
  3. Litera c
    Das Rauchen, Spucken, Trinken und Essen in den zur Be- oder Verarbeitung und Lagerung der Ausgangsprodukte und Erzeugnisse dienenden Räume ist untersagt.
  1. Ziffer 2
    Der Arbeitgeber hat in jeder Weise dafür Sorge zu tragen, daß
Personen, die die Erzeugnisse kontaminieren könnten, so lange von deren Behandlung ausgeschlossen werden, bis nachgewiesen ist, daß sie die Behandlung durchführen können, ohne daß ein Risiko der Kontamination besteht.

KAPITEL römisch drei

Besondere Bestimmungen für Milchsammelstellen

Unbeschadet Kapitel römisch eins müssen die Milchsammelstellen mindestens verfügen über:

  1. Litera a
    eine geeignete Milchkühlanlage und, bei Lagerung von Milch in dieser Sammelstelle, über eine Kühllagereinrichtung;
  2. Litera b
    Zentrifugen oder andere geeignete Ausrüstungen zur physikalischen Reinigung der Milch, sofern die Rohmilch in der Milchsammelstelle gereinigt wird.

KAPITEL römisch vier

Besondere Bestimmungen für Standardisierungsstellen

Unbeschadet Kapitel römisch eins müssen die Milchstandardisierungsstellen mindestens verfügen über:

  1. Litera a
    Kühllagertanks für Rohmilch, eine Standardisierungsanlage und Lagertanks für standardisierte Milch;
  2. Litera b
    Zentrifugen oder andere geeignete Ausrüstungen zur physikalischen Reinigung von Milch.

KAPITEL römisch fünf

Besondere Bestimmungen für Be- und Verarbeitungsbetriebe

Unbeschadet Kapitel römisch eins müssen Be- und Verarbeitungsbetriebe mindestens verfügen über:

  1. Litera a
    eine Anlage zum sachgerechten automatischen Füllen und Schließen der Behältnisse für die nach dem Füllen erfolgende Umhüllung wärmebehandelter Konsummilch und der Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Diese Auflage gilt nicht für Kannen, Tanks und großvolumige Umhüllungen von mehr als vier Litern.
    Bei nur begrenzter Erzeugung von wärmebehandelter Konsummilch kann die zuständige Behörde jedoch andere nichtautomatische Abfüll- und Schließungsverfahren zulassen, sofern diese Verfahren gleichwertige Hygienegarantien bieten. Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, vorzulegen.
  2. Litera b
    Einrichtungen zum Kühlen und Kühllagern wärmebehandelter Milch für Flüssigerzeugnisse auf Milchbasis und, in den in Kapitel römisch drei und römisch vier vorgesehenen Fällen, von Rohmilch, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden. Kühllagereinrichtungen müssen mit korrekt geeichten Temperaturmeßgeräten ausgerüstet sein;
  3. Litera c
    - im Fall der Umhüllung in Einwegbehältnissen einen Platz für deren Lagerung sowie für die Lagerung der Ausgangsprodukte für ihre Herstellung;
    • Strichaufzählung
      im Fall der Umhüllung in Mehrwegbehältnissen einen gesonderten Platz für deren Lagerung sowie eine Anlage für ihre mechanische Reinigung und Desinfektion;
  4. Litera d
    Behältnisse für die Lagerung von Rohmilch, eine Standardisierungsausrüstung sowie Behältnisse für die Lagerung von standardisierter Milch;
  5. Litera e
    gegebenenfalls Zentrifugen oder andere Ausrüstungen zur physikalischen Reinigung der Milch;
    1. Litera f
      1. im Fall der Bearbeitungsbetriebe:
      eine nach anerkannten Kriterien begutachtete Wärmebehandlungsanlage für Milch, ausgestattet mit
      • Strichaufzählung
        automatischer Temperatursteuerung,
      • Strichaufzählung
        Temperaturmeßschreiber,
      • Strichaufzählung
        automatischer Schutzeinrichtung zur Verhinderung einer unzureichenden Erwärmung,
      • Strichaufzählung
        ausreichender Schutzeinrichtung gegen das Vermischen von wärmebehandelter Milch mit unzureichend erwärmter Milch,
      • Strichaufzählung
        automatischem Schreiber zu der im vorhergehenden Gedankenstrich erwähnten Schutzeinrichtung oder einem Kontrollverfahren für die Wirksamkeit der Einrichtung.
      Die zuständige Behörde kann jedoch bei der Vergabe der Kontrollnummer (Paragraph 12,) andere Anlagen akzeptieren, wenn diese Anlagen gleichwertige Leistungen mit denselben Hygienegarantien ermöglichen;
    2. Ziffer 2
      im Fall der Verarbeitungsbetriebe:
      eine den Hygieneanforderungen entsprechende Anlage und Methode zur Erwärmung, Thermisation oder Wärmebehandlung, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden.
      Unterlagen, die dokumentieren, daß diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, vorzulegen.
  6. Litera g
    eine Anlage und Einrichtung zur Kühlung, Umhüllung und Lagerung von Gefriererzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden;
  7. Litera h
    eine Anlage und Einrichtungen zur Trocknung und Umhüllung von Pulvererzeugnissen auf Milchbasis, sofern diese Arbeitsgänge in dem Betrieb durchgeführt werden.

KAPITEL römisch sechs

Hygienevorschriften für Räume, Ausrüstungen und Personal in Be- und Verarbeitungsbetrieben

Unbeschadet Kapitel römisch zwei müssen die Betriebe folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Ziffer eins
    Gegenseitige Kontamination bei verschiedenen Vorgängen durch Ausrüstungen, Luftzufuhr oder Personal ist zu vermeiden. Erforderlichenfalls sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Produktionsräume in Naß- und Trockenzonen zu unterteilen, für die jeweils eigene Betriebsbedingungen gelten.
  2. Ziffer 2
    Nach jedem Benutzungsvorgang oder, bei sehr kurzen Zeitspannen zwischen dem Entleeren und Nachfüllen, nach jeder Serie von Benutzungsvorgängen sind die Behältnisse und Milchtankwagen, die zur Beförderung der Rohmilch zur Milchsammel- oder -standardisierungsstelle oder zum Be- oder Verarbeitungsbetrieb eingesetzt worden sind, baldmöglichst, auf jeden Fall aber einmal pro Produktionstag, zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie erneut verwendet werden.
  3. Ziffer 3
    Ausrüstungen, Behältnisse und Anlagen, die während der Produktion mit Milch bzw. Erzeugnissen auf Milchbasis oder anderen verderblichen Ausgangsprodukten in Berührung kommen, sind nach jedem Arbeitsgang, mindestens aber einmal pro Produktionstag, zu reinigen und zu desinfizieren. Bei speziellen Produktionsverfahren erfolgt die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion unter Zugrundelegung des Paragraph 9, Absatz 2, in entsprechender Weise.
  4. Ziffer 4
    Die Be- oder Verarbeitungsräume sind grundsätzlich mindestens einmal pro Produktionstag zu reinigen. Bei speziellen Produktionsverfahren erfolgt die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion unter Zugrundelegung des Paragraph 9, Absatz 2, in entsprechender Weise.
  5. Ziffer 5
    Für die Reinigung anderer Ausrüstungen, Behältnisse und Anlagen, die mit mikrobiologisch stabilen Erzeugnissen auf Milchbasis in Berührung kommen, sowie der Räume, in denen dieses Material untergebracht ist, hat der Inhaber oder Geschäftsführer einen Reinigungsplan unter Zugrundelegung des Paragraph 9, Absatz 2, aufzustellen. Dieser Plan muß den Erfordernissen von Ziffer eins, entsprechen und auch verhindern, daß unangemessene Reinigungsverfahren für die Erzeugnisse ein Hygienerisiko darstellen.
  6. Ziffer 6
    Betriebsfremde Personen dürfen Produktionsräume nur mit Zustimmung des Inhabers oder Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Vorschriften in Kapitel römisch zwei Abschnitt B Ziffer eins, Litera a und c betreten. Sie müssen sich so verhalten, daß eine nachteilige Beeinflussung der Erzeugnisse ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb, Reinigungsmittel, Reinigungsgerät, Rattengift, Produktionsraum, Bearbeitung, Desinfektionsmittel, Arbeitsgegenstand, Naßzone, Milchsammelstelle, Bearbeitungsraum, Abfüllverfahren

Gesetzesnummer

10010738

Dokumentnummer

NOR12142298

Alte Dokumentnummer

N8199851220L