Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 783/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 63/1998Bundesgesetzblatt Nr. 783 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Text
Dokumentationsgrundlagen
§ 10. (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.Paragraph 10, (1) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Daten ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(2)Absatz 2,Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch „Datensatz Intensiv BMAGS 1998 inklusive Neonatologie'' zu entnehmen.''
Dokumentnummer
NOR12142309
Alte Dokumentnummer
N8199851266L