Rechtstracker.at

§ 10 ApoG

Fassungen
01.04.1998 bis 02.03.2001 — BGBl. I Nr. 53/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 1007.12.201628.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 103/2016
§ 1003.06.201606.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 30/2016
§ 1029.03.200602.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 41/2006
§ 1003.03.200128.03.2006 § → § BGBl. I Nr. 16/2001
§ 1001.04.199802.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 53/1998
§ 1030.06.199031.03.1998 BGBl. Nr. 362/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.04.1998BGBl. I Nr. 53/1998

Außerkrafttretensdatum

02.03.2001danach: BGBl. I Nr. 16/2001

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
    2. Ziffer 2
      ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
  2. Absatz 2,Ein Bedarf besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998,)
    2. Ziffer 2
      die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
    3. Ziffer 3
      die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1998,)
  4. Absatz 4,Zu versorgende Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
  5. Absatz 5,Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne der Absatz 4, weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Entfernung gemäß Absatz 2, Ziffer 2, darf ausnahmsweise unterschritten werden, wenn es besondere örtliche Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung dringend gebieten.
  7. Absatz 7,Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß Paragraph 29, Absatz 4 und 5 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR12142326

alte Dokumentnummer

N8199851589L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P10/NOR12142326