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§ 15a TSG

Fassungen
01.05.1998 bis 30.09.2003 — BGBl. I Nr. 66/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15a01.10.200330.06.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2003 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2024
§ 15a01.05.199830.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 66/1998
§ 15a01.07.199330.04.1998 BGBl. Nr. 257/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierseuchengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 177 aus 1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. I Nr. 66/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

TSG

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 15 a, (1) Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert werden.

  1. Absatz 2,Wer andere als die in Absatz eins, genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden.
  2. Absatz 3,Die Bewilligung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der für die Verhütung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.

  1. Absatz 3 a,Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Absatz 3, nur zur Fütterung von
    1. Ziffer eins
      Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder
    2. Ziffer 2
      anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.
  2. Absatz 4,Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachen.

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12142340

Alte Dokumentnummer

N8199851625L